AGB


 

1Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und torodesign. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages.

2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Grundsätze

3. Leistungen von torodesign
torodesign erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:
a. Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung 
b. Konzeption und Entwurf 
c. Detailgestaltung und Ausführung 
d. Realisation und Produktionsüberwachung.

4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
torodesign verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

5. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von torodesign geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich dem Grafiker der Firma torodesign.
Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der Firma torodesign nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. torodesign ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen. Eine Übertragung der Urheberrechte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6. Nutzungsumfang
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch torodesign geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von torodesign geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von torodesign geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von torodesign einzuholen und entsprechend zu entschädigen.
Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Ein Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütungen zu verlangen.

7. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten, usw.) kann torodesign ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

8. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst torodesign Leistungen Dritter, welche sie für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt.

9. Aufbewahren von Unterlagen
torodesign ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.

10. Herausgabe von Original- Druckvorlagen
Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich an torodesign und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind an torodesign zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

11. Konkurrenzpräsentationen
torodesign beteiligt sich an Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmer gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Teilnehmer müssen allen namentlich bekannt sein. Das Honorar wird für alle gleich, im gegenseitigen Einverständnis mit allen Teilnehmern, abgesprochen.

12. Einzelpräsentationen
Preise für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen sind die nachfolgenden Honorarbestimmungen anzuwenden.

13. Belegsexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind an torodesign unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. torodesign steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
Honorar

14. Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.
15. Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung sind die SGD (Swiss Graphic Designers) Honorargrundlagen bestehend aus:
a. Vorgaben zur Ermittlung des Stundenhonorars 
b. Aufwandcheckliste. welche den Leistungsumfang von torodesign definiert.
Das Honorar des Grafikers von torodesign richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird von torodesign dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

16. Ergänzungshonorare
Eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung ist nach folgenden Regeln gesondert abzugelten:
a. 25 % des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrages. 
b. 50 % des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. jede zusätzliche Dienstleistung. 
c. 50 % des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt. 
d. 100 % des Honorars für den europäischen Markt. 
e. 150 % des Honorars für den internationalen Markt. inkl. Europa.
Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind die Phasen 2 und 3 des SGD Honorarsystems. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a. bis e. ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.

17. Honorarzuschläge
Für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) ist mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Abgeltung des Nutzungsrechtes für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren:
Signete, Wortmarken, Bildmarken
a. bis 100 % des Honorars für kleinere Unternehmen. 
b. bis 250 % des Honorars für mitteIgrosse Unternehmen. 
c. bis 500 % des Honorars für Grossunternehmen.
Verpackungen jeglicher Art
a. bis 50 % des Honorars für kleinere Unternehmen. 
b. bis 100 % des Honorars für mitteIgrosse Unternehmen. 
c. bis 200 % des Honorars für Grossunternehmen.
Berechtigt für die Honorarzuschläge sind die Phasen 2 und 3 des SGD Honorarsystems. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a. bis c. ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.
Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.

18. Reduktion oder Annullierung des Auftrages
Grundsätzlich ist jede Phase des SGD Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat torodesign Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat torodesign das Recht
a. auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten, 
b. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden, 
c. seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

19. Abrechnung
torodesign hat die Abrechnung auf der Grundlage der Aufwandcheckliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.

20. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt torodesign Rechnung, welche innert 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei Aufträgen ab CHF 2000.– hat torodesign Anspruch auf eine Akontozahlung in der Höhe von 50% des Auftragswertes.

21. Berater- und Vermittlungskommissionen
Eventuelle Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich torodesign.
Rechtliches

22. Haftung 
Die Agentur haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, etc. ohne Beschränkung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und zwar begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische, inhaltliche und funktionsmässige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
Für solchermassen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur für erkennbare Mängel.
Beanstandungen versteckter Mängel haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei der Agentur zu erfolgen, andernfalls die Mängelrechte verwirkt sind.

23. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und torodesign unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von torodesign nichts abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394ff. über den einfachen Auftrag.

24. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma torodesign.